Weiter war es – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht so, dass der Beschuldigte anfangs Mai erstmals wieder einen Zahlungseingang in Aussicht hatte, es ihm mithin zu diesem Zeitpunkt erstmals überhaupt möglich gewesen wäre, die Schuld gegenüber G.________ sel. zu begleichen; vielmehr geht aus den Kontoauszügen hervor, dass das Kontokorrent bereits am 29. März 2012 nach einem Zahlungseingang von CHF 49‘627.30 wieder einen Kontostand von CHF 54‘542.17 aufwies (vgl. pag. 160 f.), mithin für die Überweisung der CHF 43‘500.00 an G.________ sel. genügend Geld vorhanden gewesen wäre.