weitiger Schulden verwendet werden mussten. Im Übrigen ist nicht sicher, dass der Beschuldigte den angeblich erwarteten Zahlungseingang zivilrechtlich überhaupt zur Tilgung der Schuld gegenüber der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin hätte verwenden dürfen – aus den Kontoauszügen entsteht zumindest der Anschein, dass es sich auch bei anderen Zahlungseingängen um Kauferlöse aus Kommissionsgeschäften handelte (vgl. pag. 149 ff.). Der Beschuldigte selber bestätigte dies indirekt, indem er ausführte, die Zahlung von I.________ sei – wie bei solchen Geschäften üblich – auf das Kontokorrent der GmbH einbezahlt worden (vgl. dazu pag. 440 Z. 106 ff.