Zudem stehen die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten in Widerspruch zu seinen Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er sich nicht überlegt habe, dass er das von I.________ überwiesene Geld für andere, dringendere Sachen brauchen könnte (pag. 608 Z. 41 f.) – in diesem Punkt kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden. Vielmehr deuten seine eigene glaubhafte Beschreibung vom 24. Juni 2014 und auch die Kontoauszüge der H.________ (GmbH) darauf hin, dass der Beschuldigte und sein Sohn mit den auf dem Kontokorrent eingehenden Zahlungen jeweils bereits bestehende Löcher stopfen mussten, eingehende Gelder mit anderen Worten regelmässig zur Begleichung ander-