vgl. dazu II.9.6 Zahlungsauftrag vom 8. Mai 2012 hiervor). Selbst wenn er das Konto also vor dem Auslösen des Zahlungsauftrages nicht eingesehen hätte, muss er spätestens auf der Auftragsbestätigung gesehen haben, dass das Guthaben zur Ausführung der Zahlung bei Weitem nicht ausreichend war. Zur allgemeinen Zahlungsmoral in der fraglichen Zeit führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 24. Juni 2014 Folgendes aus: «Ich war zu dieser Zeit im „Seich“. Da blieben solche Geschäfte manchmal einen bis zwei Monate liegen. Heute gehen die Rechnungen jede Woche raus. Damals blieben die Dinge einfach liegen.» (pag. 434 Z. 61 ff.). Die Kammer erachtet diese Angaben zwar als glaubhaft.