den geschuldeten Betrag zu vergüten, so hätte er wohl zum einen bereits vor der Tätigung des Zahlungsauftrags überprüft, ob das Konto gedeckt war, und zum anderen hätte er erst recht am Folgetag kontrolliert, ob die Zahlung an G.________ sel. ausgelöst wurde bzw. ob die andere Zahlung wie erwartet eingegangen war. Und schliesslich hält die Kammer mit Nachdruck fest, dass auf dem Zahlungsauftrag, welchen der Beschuldigte G.________ sel. mit E-Mail vom 8. Mai 2012 zugehen liess, für den Beschuldigten ersichtlich war, dass der Kontostand zu diesem Zeitpunkt lediglich CHF 1‘363.47 betrug (vgl. pag. 23; vgl. dazu II.9.6 Zahlungsauftrag vom 8. Mai 2012 hiervor).