433, Z. 34 ff.). Auf Frage, ob er die grosse Zahlung am nächsten Tag erwartet habe, antwortete er sodann: «Sicher, sonst hätte ich es nicht so gemacht.» (pag. 433 Z. 41 f.). Nur um dann aber auf die Folgefrage, ob er am nächsten Tag überprüft habe, ob die Zahlung eingegangen sei, zu antworten: «Nein, habe ich nicht. Sonst hätte ich reagiert.» (pag. 433 Z. 44 f.). Wenn der Beschuldigte aber wirklich gewillt gewesen wäre, G.________ sel. den geschuldeten Betrag zu vergüten, so hätte er wohl zum einen bereits vor der Tätigung des Zahlungsauftrags überprüft, ob das Konto gedeckt war, und zum anderen hätte er erst recht am Folgetag kontrolliert, ob die Zahlung an G.________