vgl. II.9.6 Zahlungsauftrag vom 8. Mai 2012 hiervor). Zum anderen sind Tatsachen dargetan, 10 welche nur den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte wusste, dass er den Kaufpreis nicht an die ehemalige Straf- und Zivilklägerin wird weiterleiten können und dass er auch keinen entsprechenden Zahlungswillen hatte: Der Beschuldigte betonte stets, er habe anfangs Mai 2012 einen Zahlungseingang erwartet, weshalb er davon ausgegangen sei, die Schuld gegenüber G.________ sel. begleichen zu können.