Z. 32 ff.) und beteuerte, auch nicht damit gerechnet zu haben, nicht in der Lage zu sein, den Betrag an die ehemalige Straf- und Zivilklägerin zu überweisen (pag. 609 Z. 8 f.: «Ich hatte auch nie den Gedanken, dass ich G.________ den Betrag nicht werde bezahlen können.»). Die Angaben des Beschuldigten sind jedoch bereits insofern unglaubhaft, als der Beschuldigte zum einen auf Vorhalt der E-Mail vom 8. Mai 2012 (pag. 23) einräumen musste, nicht seinen Sohn mit der Überweisung des Kaufpreises beauftragt, sondern den Zahlungsauftrag selber ausgelöst zu haben (pag. 433 Z. 14; vgl. II.9.6 Zahlungsauftrag vom 8. Mai 2012 hiervor).