Damit ist erstens beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die Zahlung in Auftrag gab und zweitens, dass das Konto zu diesem Zeitpunkt nicht genügend Saldo aufwies, damit der Auftrag hätte ausgeführt werden können. 9.7 Hinweise, welche Rückschlüsse auf den Zahlungswillen des Beschuldigten zulassen Zwar machte der Beschuldigte bereits in der Einvernahme vom 16. April 2013 geltend, es sei nie seine Absicht gewesen, den Kauferlös nicht an G.________ sel. weiterzuleiten: «Ich gab dies [Anm.: Die Weiterleitung des Kauferlöses] dem Junior in Auftrag.