65 Z. 317 f.), anerkannte er in der Schlusseinvernahme vom 24. Juni 2014, dass er selber die E-Mail vom 8. Mai 2012 (pag. 23) an G.________ sel. verfasste, mithin auch den gleichentags aufgegebenen Zahlungsauftrag zu verantworten hat (pag. 433 Z. 14: «Jetzt wo ich sehe, dass ich auf den Zahlungsauftrag ‹freundliche Grüsse A.________ (Spitzname)› geschrieben habe, denke ich, dass ich den Auftrag gemacht habe.»). Aus den Akten geht hervor, dass der Zahlungsauftrag auf einen Betrag von CHF 43‘500.00 lautete und bei entsprechendem Guthaben am Folgetag, dem 9. Mai 2012 hätte ausgelöst werden sollen.