wie der Beschuldigte daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Die Verteidigung macht sodann aber zu Recht geltend, dass aus den Akten keine Hinweise hervorgehen, wonach die Parteien mündlich oder schriftlich vereinbart hätten, der Kauferlös müsse auf ein separates Sperrkonto einbezahlt werden (vgl. pag. 710 und pag. 757 N 2). Vielmehr konnte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft plausibel und nachvollziehbar erklären, weshalb Erlöse aus anderen Kundenverkäufen auf Sperrkonten flossen, der Verkauf des Pferdetransporter für Rechnung von G.________ jedoch über das Kontokorrent der H.______