Und es kann auch aus der Formulierung von G.________ sel. in der Anzeige – «Im März hat Herr A.________ angerufen, um mir zu sagen, er hätte den Lastwagen verkauft und, dass er mir das Geld übertragen werde.» – nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet war, den Verkaufserlös unverzüglich zu überweisen (vgl. die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 707 N 5); wie der Beschuldigte daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich.