somit gestützt auf Art. 75 OR die Überweisung des Kauferlöses sogleich nach Verbuchung des Kauferlöses auf dem Konto der H.________ (GmbH) einfordern, ihre Forderung wurde mithin am 15. März 2012 sofort fällig (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Straf- und Zivilklägerschaft auf pag. 739 f. N 20). Entgegen der Auffassung der Verteidigung hilft dem Beschuldigten diesbezüglich nicht weiter, dass der Beschuldigte und G.________ sel. weder ausdrücklich noch konkludent vereinbarten, der Beschuldigte müsse den Wert des Empfangenen ständig erhalten (vgl. pag. 709 f. N 9). Und es kann auch aus der Formulierung von G.________