Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind diese Angaben glaubhaft (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 648, S. 12 der Entscheidbegründung), zumal die Kammer mit der Verteidigung insofern einig geht, als sich auch aus den übrigen Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass die Parteien die sofortige Überweisung des Kauferlöses vereinbart hätten (vgl. pag. 709). Es ist somit davon auszugehen, dass die Parteien betreffend den Zeitpunkt der Überweisung des Kauferlöses keine Absprachen trafen. Mangels anderslautender Parteivereinbarung konnte G.________ sel. somit gestützt auf Art.