Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, es sei zwischen den Parteien keine Abmachung, wonach die bei der GmbH eingegangene Zahlung sofort weitergeleitet werden müsse, getroffen worden (vgl. pag. 709). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, es sei kein fixer Zeitpunkt vereinbart worden (pag. 608 Z. 34 f.; in der gleichen Einvernahme bestätigt, pag. 609, nicht nummerierte Zeilen). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind diese Angaben glaubhaft (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag.