vom 17. Juli 2013 wurde vereinbart, dass der Beschuldigte den Kauferlös unverzüglich nach der Überweisung durch den Käufer an sie weiterleiten müsse (pag. 122). Die Kammer hält jedoch fest, dass die ehemalige Straf- und Zivilklägerin dies erst in dieser Stellungnahme so vorbrachte, wohingegen in ihrer Strafanzeige vom 9. August 2012 noch keine Angaben zu allfälligen Zahlungsmodalitäten zu finden sind (vgl. pag. 12 ff.). Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, es sei zwischen den Parteien keine Abmachung, wonach die bei der GmbH eingegangene Zahlung sofort weitergeleitet werden müsse, getroffen worden (vgl. pag.