Dieses Vorgehen entspricht der Bestimmung von Art. 428 Abs. 3 OR – wonach der Kommissionär, wenn er teurer verkauft, als der Kommittent ihm vorschrieb, den Gewinn nicht für sich behalten darf, sondern ihn dem Kommittenten anrechnen muss –, der Bestimmung von Art. 431 Abs. 1 OR – wonach der Kommissionär berechtigt ist, für alle im Interesse des Kommittenten gemachten Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen Ersatz zu fordern und von diesen Beträgen Zinse zu berechnen – sowie derjenigen von Art. 432 Abs. 1 OR – wonach der Kommissionär zur Forderung einer Provision berechtigt ist, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist.