Da die Parteien – der Beschuldigte bzw. die H.________ (GmbH) einerseits und G.________ sel. andererseits – keinen der vom Obligationenrecht vorgesehenen Vertragstypen explizit wählten, sind die auf das vorliegende Rechtsverhältnis anwendbaren Normen aufgrund der konkreten, sich aus den Akten ergebenden Umstände zu bestimmen. Demnach sind vorliegend auf den zwischen G.________ sel. und der H.________ (GmbH) abgeschlossenen mündlichen Vertrag die Regeln der sog. Verkaufskommission nach Art. 425 ff. OR anwendbar. Bei einer Verkaufskommission übernimmt der Verkaufskommissionär (vorliegend der Beschuldigte bzw. die H.___