7 deckt sich denn auch mit den Angaben des Beschuldigten, welcher gegenüber der Staatsanwaltschaft in der ersten Einvernahme zu Protokoll gab, er habe den Bargeldbezug vom 15. März 2012 nicht selber getätigt (pag. 64 Z. 293 ff.). Dies bestätigte er in der Einvernahme vom 24. Juni 2014 (pag. 435 Z. 116 ff.). Auch K.________ gab zwar zunächst zu Protokoll, der Bargeldbezug vom 15. März 2012 in der Höhe von CHF 10‘000.00 sage ihm nichts, er denke nicht, dass er diesen getätigt habe (pag. 439 Z. 48 ff. und Z. 56 ff.).