Auf dem Auszahlungsbeleg der G.________ AG vom 15. März 2012 ist die Unterschrift von K.________ ersichtlich (pag. 456). Es liegen keine Hinweise vor, wonach es sich um eine gefälschte Unterschrift handeln könnte (vgl. auch die Unterschrift des Zeugen K.________ auf dem Einvernahmeprotokoll vom 24. Juni 2014, pag. 437 ff.). Diese Erkenntnis