direkt bzw. persönlich für eine allfällige, durch ihn im Rahmen des Handelns für die Unternehmung begangene strafbare Handlung verantwortlich – vorausgesetzt, dass auch die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt sind, was nachfolgend zu prüfen ist (vgl. die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 761 N 6). 9.3 Bargeldbezug vom 15. März 2012 Die Verteidigung macht aus den folgenden Gründen zu Recht geltend, dass der Bargeldbezug vom 15. März 2012 durch K.________ und nicht durch den Beschuldigten getätigt wurde (vgl. pag. 758 N 2): Auf dem Auszahlungsbeleg der G._