29 StGB ist die bei der H.________ (GmbH) gegebene Täterqualifikation jedoch dem Beschuldigten zuzurechnen, da er den Verkauf des Pferdetransporters in seiner Eigenschaft als Organ der GmbH abwickelte (BSK StGB-WEISSENBERGER, N 5 zu Art. 29). Der Beschuldigte ist somit als natürliche Person und in seiner Eigenschaft als Organ der H.________ (GmbH) direkt bzw. persönlich für eine allfällige, durch ihn im Rahmen des Handelns für die Unternehmung begangene strafbare Handlung verantwortlich – vorausgesetzt, dass auch die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art.