a StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet und die nur der juristischen Person obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ der juristischen Person handelt. Bei der vorliegend zu beurteilenden Veruntreuung, ist die strafbegründende Sonderpflicht – vorliegend die Pflicht zur Erhaltung und Weiterleitung des anvertrauten Verkaufserlöses an die Treugeberin – allenfalls in Bezug auf die H.________ (GmbH) gegeben, nicht jedoch betreffend den Beschuldigten (vgl. dazu BSK StGB- WEISSENBERGER, N 1 zu Art. 29). In Anwendung von Art. 29 StGB ist die bei der H._____