102 Abs. 1 StGB e contrario). Daran ändert auch die von der Verteidigung vorgebrachte Tatsache nichts, dass neben dem Beschuldigten grundsätzlich auch dessen Sohn einzelzeichnungsberechtigt war und auch auf das Konto der GmbH zugreifen konnte (pag. 714 N 16). Gemäss Art. 29 Bst. a StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet und die nur der juristischen Person obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ der juristischen Person handelt.