715 N 16 sowie pag. 757 N 2). Zunächst hält die Kammer fest, dass nach ihrer Auffassung der Verkauf des Pferdetransporters innerhalb der H.________ (GmbH) klar dem Beschuldigten zuzurechnen ist; er nahm den Verkaufsauftrag von G.________ sel. entgegen, inserierte den Pferdetransporter auf der Internetseite der GmbH, setzte G.________ sel. über den erfolgten Verkauf in Kenntnis und löste schliesslich den Zahlungsauftrag vom 8. Mai 2012 aus. Mit anderen Worten wickelte er den gesamten Verkauf des Pferdetransporters ab, dieser kann ihm somit innerhalb der Unternehmung zugerechnet werden (vgl. Art. 102 Abs. 1 StGB e contrario).