6 ternehmung aus Praktikabilitätsgründen einen einzigen Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen. Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer somit fest, dass der Beschuldigte, indem er als Organ der H.________ (GmbH) handelte, zivilrechtlich die GmbH und nicht sich selber verpflichtete. Was die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten anbelangt, so schliesst ein Handeln des Beschuldigten für die GmbH eine solche entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht aus (vgl. pag. 709 N 8, pag. 714 N 16, pag. 715 N 16 sowie pag.