bei der H.________ (GmbH) war, ändert mit anderen Worten nichts an der Tatsache, dass er dabei in seiner Funktion als Organ der GmbH tätig wurde. Dass die ehemalige Straf- und Zivilklägerin immer nur Kontakt mit dem Beschuldigten, nicht hingegen aber mit dessen Sohn hatte, erstaunt im Übrigen auch deshalb nicht, weil sich der Beschuldigte und G.________ sel. zum einen offenbar persönlich kannten (vgl. dazu die Formulierungen in der E-Mail vom 8. Mai 2012 [pag. 23]: «Hoi G.________ Hoffe es geht Dir gut» und «Freundliche Grüsse A._