am 17. Juli 2013 – mithin rund ein Jahr nach der Anzeigeerstattung – nicht). Es mag zwar sein, dass ausschliesslich der Beschuldigte die Korrespondenz betreffend den Verkauf des Pferdetransporters mit G.________ sel. führte (vgl. pag. 23), die Verteidigung bringt aber zu Recht vor, dass er dabei als Vertreter der H.________ (GmbH) handelte (vgl. pag. 709). Dass der Beschuldigte in Bezug auf den konkreten Verkauf dieses bestimmten Pferdetransporters der einzige Ansprechpartner von G.________ sel. bei der H._