sie benutzte in ihrer Anzeige vom 9. August 2012 eine Formulierung, welche ebenfalls darauf hindeutet, dass sie die H.________ (GmbH) und nicht den Beschuldigten persönlich mit dem Verkauf beauftragte (pag. 12): «Im Januar 2012, habe ich meinen Trailer Herrn A.________ von H.________ (GmbH) anvertraut, damit er ihn verkaufe.» (Vgl. auch pag. 122; die Frage, an wen sich ihr Auftrag, den Pferdetransporter zu verkaufen, gerichtet habe, ob an den Beschuldigten oder an die H.________ (GmbH), beantwortete G.________ sel. am 17. Juli 2013 – mithin rund ein Jahr nach der Anzeigeerstattung – nicht).