5 Als relevante objektive Beweismittel liegen der Kammer weiter die bei der J.________ edierten Kontoauszüge (pag. 149 ff.), der Barauszahlungsbeleg für den am 15. März 2012 ab dem Konto IBAN Nr..________ bezogenen Betrag von CHF 10‘000.00 (pag. 456), ein Auszug der Internetseite der H.________ (GmbH) (pag. 18), die E-Mail des Beschuldigten an G.________ sel. vom 8. Mai 2012 (pag. 23) sowie das Schreiben des Beschuldigten an Rechtsanwalt D.________ vom 1. November 2012 (pag. 283) zur Beurteilung