12 ff.). Sie konnte aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht durch die Strafverfolgungsbehörden einvernommen werden, beantwortete aber am 17. Juli 2013 einen Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft schriftlich (pag. 107 ff., pag. 118 und pag. 122 f.). K.________, wurde am 24. Juni 2014 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (pag. 437 ff.).