9. Beweiswürdigung 9.1 Beweismittel Der Beschuldigte wurde am 16. April 2013 (pag. 63 ff.) und am 24. Juni 2014 (pag. 432 ff.) durch die Staatsanwaltschaft zum Vorwurf der Veruntreuung z.N.v. G.________ sel. einvernommen. Ausserdem wurde er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. August 2015 (pag. 608 f.) dazu befragt. Die ehemalige Straf- und Zivilklägerin G.________ sel. machte bereits in ihrer Strafanzeige vom 9. August 2012 schriftliche Angaben zum Vorwurf (pag. 12 ff.).