den Beschuldigten in der Folge mehrmals anrief und die Überweisung des Kauferlöses forderte und dass der Beschuldigte G.________ sel. am 8. Mai 2012 von seinem E- Mail-Account der H.________ (GmbH) aus eine E-Mail mit einer Kopie eines Zahlungsauftrags an die J.________ über CHF 43‘500.00 schickte, auf welchem G.________ sel. als Begünstigte aufgeführt war. Aufgrund fehlender Deckung des Kontos der H.________ (GmbH) wurde der Auftrag nicht ausgeführt. Mit an die H.________ (GmbH) adressiertem Schreiben vom 24. Mai 2012 setzte Rechtsanwalt D.________ dem Beschuldigten im Namen und im Auftrag von