_ verkauft, wobei die ihm ausgestellte Rechnung auf G.________ sel. lautete. I.________ überwies den Kaufpreis in der Höhe von CHF 41‘000.00 am 15. März 2012 auf das Konto Nr..________ der J.________ (Bank), lautend auf die H.________ (GmbH). Daraufhin kontaktierte der Beschuldigte G.________ sel. und informierte sie über den Verkauf. Unbestritten ist weiter, dass am 15. März 2012 vom erwähnten Konto ein Bargeldbezug in der Höhe von CHF 10‘000.00 erfolgte, dass G.________ sel. den Beschuldigten in der Folge mehrmals anrief und die Überweisung des Kauferlöses forderte und dass der Beschuldigte G.__