3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten (vgl. pag. 670 bzw. I.4. Anträge der Parteien hiervor). Damit ist das ganze erstinstanzliche Urteil durch die Kammer zu überprüfen. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung