Die in den Ziffern 1. - 4. gestellten Anträge entsprechen den mit Berufungserklärung vom 2. November 2015 gestellten Anträgen. Demgegenüber geht Ziffer 5 über die in der Berufungserklärung gestellten Anträge hinaus, was jedoch unerheblich ist, zumal die Strafbehörde den Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch des Beschuldigten im Falle eines Freispruchs von Amtes wegen prüft (Art. 429 Abs. 2 StPO; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N 31 zu Art. 429). Die Straf- und Zivilkläger stellten in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2016 die folgenden Rechtsbegehren (pag. 741): «a. Die Berufung sei abzuweisen.