690). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten ging innert zwei Mal erstreckter Frist am 23. Februar 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 702 ff.). Die schriftliche Stellungnahme der Straf- und Zivilkläger wurde ebenfalls nach zweimaliger Fristverlängerung eingereicht und datiert vom 11. Mai 2016 (pag. 735 ff.). Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 replizierte der Beschuldigte innert einmal erstreckter Frist (pag. 755 ff.). Die Duplik der Straf- und Zivilkläger schliess-