677). Die Straf- und Zivilkläger erklärten innert Frist weder die Anschlussberufung, noch machten sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 680). Mit vom 7. Dezember 2015 datierenden Eingaben teilten sowohl der Beschuldigte als auch die Straf- und Zivilkläger ihr Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit (pag. 683 bzw. pag. 687). Die Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 in Anwendung von Art. 406 StPO angeordnet (pag. 690).