2. Berufung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 26. August 2015 namens und auftrags des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 633). Die Berufungserklärung ging am 3. November 2015 ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 670 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 23. November 2015 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 677).