126 und 433 ff. StPO zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 43‘500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Juni 2012 sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 9‘953.05 an die Straf- und Zivilkläger C.________ und E.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger). Für die Beurteilung des Zivilpunktes wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 629).