_ schuldig (pag. 627). Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 6‘720.00, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde, zu einer Verbindungbusse von CHF 1‘680.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 24 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4‘500.00 (pag. 628). Weiter bestimmte die Vorinstanz die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (pag. 628) und verurteilte den Beschuldigten in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 433 ff.