Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Für die Behandlung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden und die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschlagen. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz