3. Der Kanton Bern hat A.________ eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4‘318.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. 4. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ hat A.________ eine Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 1‘674.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. III.