16 die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz auszurichten. Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 24. August 2016 einen Aufwand von CHF 1‘674.00 geltend (Zeitaufwand ca. 6 Stunden; Gebühr CHF 1‘500.00; Auslagen CHF 50.00; MWSt. CHF 124.00). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten demnach für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1‘674.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz zu bezahlen.