Die Fortsetzung des Verfahrens hange ausschliesslich vom Willen der Privatklägerschaft ab und es entspreche daher dem vom Gesetzgeber geschaffenen System, dass in einem solchen Falle die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten des Beschuldigten vor der Berufungsinstanz trage. Die Privatklägerin – als einzige Berufungsführerin - hat dem Beschuldigten demnach aufgrund des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens eine Entschädigung für