Das Bundesgericht begründet dies damit, dass, wenn die Berufung nur durch die Privatklägerschaft eingelegt werde, es keinen staatlichen Eingriff hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz mehr gebe. Die Fortsetzung des Verfahrens hange ausschliesslich vom Willen der Privatklägerschaft ab und es entspreche daher dem vom Gesetzgeber geschaffenen System, dass in einem solchen Falle die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten des Beschuldigten vor der Berufungsinstanz trage.