429-432 StPO. Wird die einzig von der Privatklägerin erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten des Beschuldigten zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f.). Das Bundesgericht begründet dies damit, dass, wenn die Berufung nur durch die Privatklägerschaft eingelegt werde, es keinen staatlichen Eingriff hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz mehr gebe.