14. Entschädigung des Beschuldigten 14.1 Erstinstanzliches Verfahren Auf die erstinstanzlichen Ausführungen betreffend die Entschädigung an den Beschuldigten wird verwiesen (pag. 339, S. 15 der Urteilsbegründung). Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 4‘318.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. 14.2 Oberinstanzliches Verfahren Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich durch den Verweis von Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Art. 429-432 StPO.