Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘300.00 sind vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 sowie Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 13.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 800.00 und der hier unterliegenden Privatklägerin/Berufungsführerin auferlegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]).