13. Verfahrenskosten 13.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des (gleichen) Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens (Freispruch) ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen (pag. 338, S. 14 der Urteilsbegründung). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘300.00 sind vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 sowie Art.